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\begin{document}

\title{Satzung des Netzladen e.V.}
\date{27. März 2003} 

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\maketitle
\tableofcontents
\setlength\parskip{\baselineskip}
\setlength\parindent{0cm}


\section{Präambel}

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar.
Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und
Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für
die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das
Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.  

Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite,
unkontrollierte, ungehinderte Kommunikation. Der Netzladen ist eine galaktische
Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung
sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für
Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die
Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese
Entwicklung fördert.  

\section{§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr}

\begin{enumerate}
\item Der Verein führt den Namen \dq{}Netzladen\dq{}. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen
und dann um den Zusatz \dq{}e.V.\dq{} ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
\item Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
\end{enumerate}

\section{§2 Zweck und Gemeinnnützigkeit} 

\begin{enumerate}
\item Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in
Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst, Kultur und Politik im Sinne der
Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch
folgende Mittel erreicht werden: 

\begin{enumerate}
\item Regelmäßige Öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.  
\item Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen. 
\item Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in uns zugänglichen Medien. 
\item Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise. 
\item Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie und Medien.  
\item Hilfestellung und Beratung bei technischen, rechtlichen und politischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.  
\item Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Netzladen vereinbar sind.  
\end{enumerate}

\item Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
\dq{}steuerbegünstigte Zwecke\dq{} der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils
gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum
Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Netzladen werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen
Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des
Netzladen.  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

\item Der Netzladen stellt Räumlichkeiten für Gruppen und Einzelpersonen, die im Sinne
der Satzung aktiv werden wollen.
\end{enumerate}

\section{§3 Mitgliedschaft}

\begin{enumerate}
\item Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, und
nicht rechtsfähige Vereine des öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.  

\item Die Beitrittserklärung erfolgt persönlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der
Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung der Aufnahmegebühr.  

\item Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen
Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen,
und nicht rechtsfähigen Vereinen oder durch Ausschluss; die
Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

\item Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand
vollzogen.  
\end{enumerate}

\section{§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder}

\begin{enumerate}
\item Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.  
\item Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu
fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.  
\end{enumerate}

\section{§5 Ausschluss eines Mitglieds} 

\begin{enumerate}
\item Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, 
wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht 
nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss 
dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen
mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.  

\item Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach Zugang des Ausschussbescheids die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. 
Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig über den Ausschluss.
\end{enumerate}

\section{§6 Beitrag} 

\begin{enumerate}
\item Der Verein erhebt einen regelmäßigen Beitrag.  Er ist bei der Aufnahme bzw. im voraus zu entrichten. Das
Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht
die Mitgliedschaft.  

\item Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch
Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt
werden.  
\end{enumerate}

\newpage

\section{§7 Organe}  
Die Organe des Vereins sind: 
\begin{enumerate}
\item die Mitgliederversammlung 
\item der Vorstand 
\end{enumerate}

\section{§8 Mitgliederversammlung} 

\begin{enumerate}
\item Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen: 

\begin{enumerate}
\item die Genehmigung des Finanzberichtes, 
\item die Entlastung des Vorstandes, 
\item die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
\item die Bestellung von Finanzprüfern, 
\item die Satzungsänderungen, 
\item die Genehmigung der Beitragsordnung, 
\item die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 
\item Die Auflösung des Vereins. 
\end{enumerate}

\item Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes
abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens
zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die
Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die
Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.  Hierbei sind die
Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu
machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung bei dem Vorstand in Textform einzureichen. Über
die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.  

\item Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache
Mehrheit.  

\item Jedes Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist,
hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich
zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.  

\item Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern
zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu
lassen.  
\end{enumerate}

\section{§9 Vorstand} 

\begin{enumerate}
\item Der Vorstand besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern: 

\begin{enumerate}
\item dem Vorsitzenden, 
\item zwei stellvertretenden Vorsitzenden und
\item dem Schatzmeister 
\end{enumerate}

\item Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes
Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 2000 EURO,
Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie
Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von
Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der
satzungsgemäßen Ziele; bei denen der Verein durch mindestens drei
Vorstandsmitglieder vertreten wird.  

\item Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres 
Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen an zuberaumen.  

\item Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine
ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis
zur Neuwahl im Amt.  

\item Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet
das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er
unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige
Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereines zur Prüfung
zur Verfügung.  

\item Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
\end{enumerate}


\section{§10 Finanzprüfer} 

\begin{enumerate}
\item Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung ein oder zwei Finanzprüfer. Nach
Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem
Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.  

\item Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.  
\end{enumerate}

\section{§11 Auflösung des Vereins} 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen 
an den \dq{} Chaos Computer Club Cologne \dq{}. Wenn dieser nicht mehr existiert oder
gemeinnützig ist, dann wird die Körperschaft selbst bestimmt.\newline



{\bf Die Satzung wurde während der Gründungsversammlung am 27. März 2003 in Bonn errichtet.}

\end{document}

